Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 25 Beschäftigte
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 641
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 – L 13 AL 4184/17Zitiert von 1
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - versicherungspflichtige Beschäftigung - Gleichstellung von Ausbildungsverhältnis in außerbetrieblicher Einrichtung - Umschulung zum technischen Produktdesigner - Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags - tatsächliches Vorliegen einer BerufsausbildungZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 – L 13 AL 190/18Zitiert von 3
- SG Aachen, 23.07.2007 – S 21 AL 38/06Zitiert von 3
- LSG NRW, 23.02.2017 – L 9 AL 150/15
- LSG NRW, 20.06.2016 – L 20 AL 135/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 RZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2026 – L 2 BA 47/24Zitiert von 1
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 5/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/25#abs-1 (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/25#abs-2 (2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.